BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 234/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 61/11
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9859/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 234/12

DRsp Nr. 2013/20898

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2012 - 17 Sa 61/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis sowie die Pflicht, den Kläger zu beschäftigen, ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind.

Der Kläger war seit 1974 bei der S AG beschäftigt. Zuletzt war er Mitarbeiter des vorbeugenden Brandschutzes in der Betriebs- und Objektschutzabteilung. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).