LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2012
17 Sa 61/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9859/10

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; Feststellungsklage eines Mitarbeiters im vorbeugenden Brandschutz bei betriebsmittelprägender Verwendung eines Datenverarbeitungsprogramms

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 61/11

DRsp Nr. 2012/10311

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; Feststellungsklage eines Mitarbeiters im vorbeugenden Brandschutz bei betriebsmittelprägender Verwendung eines Datenverarbeitungsprogramms

Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 2 des Teilurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 - 28 Ca 9859/10 - abgeändert und die dieser Ziffer zugrundeliegende Feststellungsklage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.