Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in S besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
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