LAG München - Beschluss vom 28.07.2016
3 TaBV 91/15
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 99; SGB IX § 80 Abs. 1; SGB IX § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7-9; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 14/15

Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Überwachung der Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht

LAG München, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 91/15

DRsp Nr. 2018/14669

Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Überwachung der Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht

In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben einschließlich eines Gesamtbetriebsrats gehört, hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses i.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX bezogen auf den Betrieb, für den er gewählt ist, und auf Übermittlung der Kopie der Anzeige i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezogen auf das Gesamtunternehmen. Dies ergibt sich aus der am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unter Berücksichtigung der Aufgabenstellungen des örtlichen Betriebsrats.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst: