BAG - Beschluss vom 22.08.2017
1 ABR 5/16
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 14; BetrVG § 23; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 144
AuR 2018, 530
BB 2018, 179
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 29
EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 25
EzA-SD 2018, 14
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 4/15
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/14

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 4/16 - und - 1 ABR 3/16 - v. 22.8.2017

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 5/16

DRsp Nr. 2018/507

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 4/16 - und - 1 ABR 3/16 - v. 22.8.2017

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei Rahmen- und Saisondienstplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung. Es erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem einzelnen Dienstplan. 2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einerseits und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Sie stehen, auch bei Neueinstellungen, selbstständig nebeneinander. 3. Der Betriebsrat kann auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts weder verzichten noch kann es verwirken. 4. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird durch eine mögliche Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen nicht begrenzt. Eine solche Beeinträchtigung ist gesetzliche Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2015 - 9 BV 6/14 - teilweise abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zu Ziffer 1 abgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 12; GG Art. 14; § ;