LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.2015
6 TaBV 4/15
Normen:
BetrVG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 264
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/14

Mitbestimmung bei der Zuordnung neu eingestellter Mitarbeiter in bestehende mitbestimmte RahmendienstpläneUnterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Unterrichtung durch die Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/15

DRsp Nr. 2016/6122

Mitbestimmung bei der Zuordnung neu eingestellter Mitarbeiter in bestehende mitbestimmte Rahmendienstpläne Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Unterrichtung durch die Arbeitgeberin

1. Auch die Zuweisung neu eingestellter Mitarbeiter in bestehende mitbestimmte Rahmendienstpläne unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.2. Regelmäßige Verstöße der Arbeitgeberin hiergegen begründen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Mitbestimmung/Lage der Arbeitszeit/Rahmendienstplan/Unterlassungsanspruch/Neueinstellung

1. Auch die Zuweisung neu eingestellter Mitarbeiter in bestehende mitbestimmte Rahmendienstpläne unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 2. Regelmäßige Verstöße der Arbeitgeberin hiergegen begründen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Mitbestimmung/Lage der Arbeitszeit/Rahmendienstplan/Unterlassungsanspruch/Neueinstellung

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 23.02.2015, Az. 9 BV 6/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1004;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.