BAG - Urteil vom 21.11.2017
1 AZR 131/17
Normen:
EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 28g; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 238
AuR 2018, 204
BB 2018, 691
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 384
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1767/15
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 752/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 787/16 - v. 20.02.2018

BAG, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 131/17

DRsp Nr. 2018/2473

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 787/16 - v. 20.02.2018

Orientierungssätze: 1. Der Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens wird durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Er erfasst alle Tatsachen, die ausgehend vom Standpunkt der Parteien bei einer natürlichen, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zu entscheidenden Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat. 2. Der Streitgegenstand wird durch das Vorbringen des Beklagten oder hierauf bezogenes eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers nicht beeinflusst.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. September 2015 - 2 Ca 752/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 28g; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Zahlung nach einem Sozialplan.