BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 347/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; Ausführungsbestimmungen zu den bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (AB BVW) § 6 Ziff. 1 - 3;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 152/17
ArbG Würzburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 872/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 347/18

DRsp Nr. 2019/12433

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2018 - 3 Sa 152/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 9. März 2017 - 6 Ca 872/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. März 2018 über den Betrag von 2.496,31 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 135,94 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.233,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; Ausführungsbestimmungen zu den bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (AB BVW) § 6 Ziff. 1 - 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.