BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 306/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr.10; BGB § 305; Ausführungsbestimmungen zu den bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (AB BVW) § 6 Ziff. 1 - 3;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 196/17
ArbG Koblenz, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3170/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden GesamtversorgungSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 306/18

DRsp Nr. 2019/12555

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018 Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes berechtigen den Arbeitgeber nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2018 - 3 Sa 196/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. März 2017 - 11 Ca 3170/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. Oktober 2016 über den Betrag von 961,90 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 53,28 Euro brutto zu zahlen.