BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 280/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; AB BVW § 6 Ziff. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 166/17
ArbG Wiesbaden, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 731/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden GesamtversorgungSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 280/18

DRsp Nr. 2019/12807

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018 Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes berechtigen den Arbeitgeber nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern verdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 - 6 Sa 166/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2016 - 11 Ca 731/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 2.979,82 Euro brutto hinaus, jeweils zum Ersten eines Monats, einen Betrag iHv. 164,16 Euro brutto zu zahlen.