BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 467/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; AB BVW § 6 Ziff. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 13/17
ArbG Hamburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 253/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden GesamtversorgungSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 467/17

DRsp Nr. 2019/12808

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018 Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes berechtigen den Arbeitgeber nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern verdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 13/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 - 25 Ca 253/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über die gezahlten Versorgungsbezüge iHv. 1.298,37 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 22,82 Euro brutto zu zahlen.