BAG - Urteil vom 22.01.2019
3 AZR 489/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 253 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 13/16
ArbG Stuttgart, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3399/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 616/17 v. 19.01.2019

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 489/17

DRsp Nr. 2019/8083

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 616/17 v. 19.01.2019

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2017 - 21 Sa 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 253 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2014.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrenten ihrer insgesamt etwa 2.500 Versorgungsempfänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. Die - ehemals bei der Beklagten beschäftigte - Klägerin bezieht seit dem 1. Juli 1998 eine Betriebsrente iHv. zunächst 918,28 Euro brutto monatlich. Die Beklagte passte die Betriebsrente der Klägerin zuletzt zum 1. Januar 2011 auf monatlich 1.105,08 Euro brutto an.