LSG Hessen - Urteil vom 20.04.2018
L 5 R 256/16
Normen:
SGB VI § 96a; SGB X § 50; SGB X § 48; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 103/15

Teilweise Rücknahme einer Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitens der HinzuverdienstgrenzeAusnahmsweise Abweichung von der Übernahme der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides durch SozialversicherungsträgerSchlüssige und erhebliche Einwendungen gegen einen Einkommensteuerbescheid

LSG Hessen, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 5 R 256/16

DRsp Nr. 2018/8761

Teilweise Rücknahme einer Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze Ausnahmsweise Abweichung von der Übernahme der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides durch Sozialversicherungsträger Schlüssige und erhebliche Einwendungen gegen einen Einkommensteuerbescheid

1. Gesetzgeberisch ist ein weitgehender Gleichlauf zwischen § 15 SGB IV und dem Einkommensteuerrecht beabsichtigt. 2. In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Abweichung von der Übernahme der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides durch Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte in Betracht. 3. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 96a; SGB X § 50; SGB X § 48; SGB IV § 15;

Tatbestand