LAG Berlin - Urteil vom 24.04.2003
16 Sa 2297/02
Normen:
ZPO § 174 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 174 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 517 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1375
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 34522/00

Teilweise Unleserlichkeit von Teilen des unstreitigen Urteilstatbestands; formlose Übersendung einer weiteren, vollständig lesbaren Urteilsausfertigung

LAG Berlin, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 2297/02

DRsp Nr. 2003/11124

Teilweise Unleserlichkeit von Teilen des unstreitigen Urteilstatbestands; formlose Übersendung einer weiteren, vollständig lesbaren Urteilsausfertigung

»1. Das Urteil ist im Sinne des § 517 ZPO auch dann "in vollständiger Form abgefasst", wenn auf der zugestellten Urteilsausfertigung die Zeilen einer Seite des unstreitigen Tatbestandes nicht vollständig lesbar sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den fraglichen Zeilen erkennbar um die wörtliche Wiedergabe von schriftsätzlichem Parteivortrag handelt. 2. Übersendet die Geschäftsstelle auf telefonische Beanstandung einer Partei hin eine weitere, vollständig lesbare Urteilsausfertigung, wird hierdurch eine neue Berufungsfrist jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn die Übersendung formlos ohne Empfangsbekenntnis geschieht.«

Normenkette:

ZPO § 174 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 174 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 517 ;

Tatbestand: