BGH - Beschluß vom 08.03.2007
IX ZR 284/03
Normen:
BetrAVG § 1 § 1b § 7 Abs. 2 § 30f ;
Vorinstanzen:
KG, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1737/99
LG Berlin, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 396/98

Teilweise Zulassung der Revision betreffend ein zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht unverfallbares Altersruhegeld; Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung und des Vorteils der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Konkurs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 284/03

DRsp Nr. 2007/6590

Teilweise Zulassung der Revision betreffend ein zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht unverfallbares Altersruhegeld; Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung und des Vorteils der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Konkurs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 1b § 7 Abs. 2 § 30f ;

Gründe:

1. Nichtzulassungsbeschwerden

a) Rechtsmittel des Klägers

aa) Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im Konkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses Anspruchs als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen.

bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forderung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurstabelle in Höhe von lediglich 16.356,43 EUR angreift, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).