LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2003
15 Sa 85/99
Normen:
BetrAVG § 16 ; UR 1988 § 27 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 11087/98

Teilwiderruf einer Versorgungszusage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 85/99

DRsp Nr. 2004/7484

Teilwiderruf einer Versorgungszusage

1. Werden außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke (wie Richtlinien einer Unterstützungskasse) ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.2. Stichtags- oder Jahrgangsregelungen, welche Arbeitnehmer begünstigen, die aufgrund ihres Lebensalters früher in den Ruhestand eintreten, und im übrigen die finanzielle Belastung des Arbeitgebers beschränken sollen, sind nicht willkürlich.

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; UR 1988 § 27 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Widerrufs einer Versorgungszusage.

Der am 17. Mai 1942 geborene verheiratete Kläger steht seit dem 1. April 1962 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten xxxxxxxxxxxxx. Derzeit ist er als Abteilungssekretär tätig.