LAG Köln - Urteil vom 09.04.2003
3 Sa 975/02
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 395
LAGReport 2003, 293
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6132/01

Teilzeit, betriebliche Gründe, freie Unternehmerentscheidung, Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 975/02

DRsp Nr. 2003/11143

Teilzeit, betriebliche Gründe, freie Unternehmerentscheidung, Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

»1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers auf entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG, ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig. 2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe sollen unzumutbare Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Es genügen rationale, nachvollziehbare Gründe. 3. Allein die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, Arbeitsaufgaben nicht durch Arbeitnehmer in Teilzeit wahrnehmen zu lassen, reicht zur Darlegung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG nicht aus, da ansonsten der gesetzliche Teilzeitanspruch vollständig entwertet würde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der freien Unternehmerentscheidung im Kündigungsrecht (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99; NZA 1999, 1098, 1100) muss der Arbeitgeber bei der alleinigen Berufung auf seine Organisationsentscheidung vielmehr zusätzlich eine stimmige, plausible und damit nachvollziehbare Begründung für das seiner Organisationsentscheidung zugrundeliegende Konzept darlegen, wonach er in bestimmten Betriebsbereichen oder sogar im gesamten Betrieb ausschließlich Vollzeitarbeitsplätze einrichtet.