BAG - Urteil vom 23.11.2004
9 AZR 644/03
Normen:
BGB § 145 ; TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 45
AuR 2005, 341
BAGE 113, 11
BAGE 165, 11
BAGReport 2005, 225
BB 2005, 1739
DB 2005, 1279
MDR 2005, 933
NZA 2005, 769
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1306/02
ArbG Göttingen, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 359/01

Teilzeitanspruch und Antrag auf Verteilung verbleibender Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 644/03

DRsp Nr. 2005/8683

Teilzeitanspruch und Antrag auf Verteilung verbleibender Arbeitszeit

»Der Arbeitnehmer, der die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 TzBfG verlangt, muss einen Antrag auf Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit spätestens in die Erörterung mit dem Arbeitgeber einbringen.«

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift "soll" er "dabei" die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:2. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.