BAG - Urteil vom 01.12.1994
6 AZR 501/94
Normen:
BGB § 315 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; KAT-NEK (Kirchlicher Angestelltentarifvertrag vom 15. Januar 1982) §§ 15, 16;
Fundstellen:
BAGE 78, 369
DB 1995, 2482
NWB 1995, F. 1, 135
NZA 1995, 590
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2/93
ArbG Hamburg, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 358/92

Teilzeitarbeit - Verbot der Ungleichbehandlung

BAG, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 501/94

DRsp Nr. 1995/4472

Teilzeitarbeit - Verbot der Ungleichbehandlung

»1. Wird eine hälftig teilzeitbeschäftigte Pflegekraft zur gleichen Zahl von Wochenenddiensten herangezogen wie eine vollzeitbeschäftigte Pflegekraft, so wird sie gegenüber dieser nicht wegen der Teilzeit ungleich behandelt. 2. Ob dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft nicht im gleichen Verhältnis wie bei den Vollzeitkräften auf den Wochenenddienst und den Dienst an den übrigen Wochentagen verteilt wird, eine nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit vorliegen kann, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; KAT-NEK (Kirchlicher Angestelltentarifvertrag vom 15. Januar 1982) §§ 15, 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, künftig an jedem zweiten Wochenende schichtplanmäßig Dienst zu verrichten.

Die Klägerin ist seit 1. August 1981 als Krankenpflegehelferin auf einer psychiatrischen Station im H - Krankenhaus der Beklagten in B beschäftigt, seit dem 1. Oktober 1988 mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (hälftig). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 Anwendung.