Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, künftig an jedem zweiten Wochenende schichtplanmäßig Dienst zu verrichten.
Die Klägerin ist seit 1. August 1981 als Krankenpflegehelferin auf einer psychiatrischen Station im H - Krankenhaus der Beklagten in B beschäftigt, seit dem 1. Oktober 1988 mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (hälftig). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 Anwendung.
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