Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die am 14. Dezember 1936 geborene Klägerin ist seit dem 15. November 1966 als Arbeiterin bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in Teilzeit beschäftigt. Vom 15. November 1966 bis zum 31. Januar 1968 und vom 1. Februar 1969 bis zum 31. März 1973 handelte es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung. Die Zeit vom 1. Februar 1968 bis zum 31. Januar 1969 ist nach dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf mit Kindererziehungszeiten belegt. Erst seit dem 1. April 1973 ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
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