BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 435/96
Normen:
BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG 1; ZPO §§ 148 253 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 68/94
ArbG Karlsruhe, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 289/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 435/96

DRsp Nr. 2002/7553

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG 1; ZPO §§ 148 253 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die am 14. Dezember 1936 geborene Klägerin ist seit dem 15. November 1966 als Arbeiterin bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in Teilzeit beschäftigt. Vom 15. November 1966 bis zum 31. Januar 1968 und vom 1. Februar 1969 bis zum 31. März 1973 handelte es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung. Die Zeit vom 1. Februar 1968 bis zum 31. Januar 1969 ist nach dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf mit Kindererziehungszeiten belegt. Erst seit dem 1. April 1973 ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.