BAG - Urteil vom 17.06.1993
6 AZR 396/92
Normen:
BAT § 40 ; BGB §§ 134, 242, 611 ; BVOAng NRW § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1, Art. 1 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1288
NWB 1993, F. 1, 226
Vorinstanzen:
LAG Köln - 12/8 Sa 182/92 - 05.06.92,
ArbG Siegburg, vom 22.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2318/90

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern - Beihilfe

BAG, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 396/92

DRsp Nr. 1998/3617

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern - Beihilfe

(Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern - Beihilfe) 1. Nach Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 ist des den Tarifvertragsparteien nicht erlaubt, vom Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 konkretisiert und niedergelegt ist, abzuweichen. 2. Verstößt eine Maßnahme gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, ist sie nichtig (§ 134 BGB). 3. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat eine Arbeitnehmerin Anspruchs auf die Leistungen (hier: Beihilfe), die der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten gewährt.

Normenkette:

BAT § 40 ; BGB §§ 134, 242, 611 ; BVOAng NRW § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1, Art. 1 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 119 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land eine ihrer verkürzten Arbeitszeit entsprechende anteilige Beihilfe für Aufwendungen, die ihr aus Anlaß zahnmedizinischer Behandlung entstanden sind.

Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis am städtischen Gymnasium in W... bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet wöchentlich acht Stunden.

Das beklagte Land gewährt den bei ihm beschäftigten Angestellten Beihilfe im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des Tarifrechts der Angestellten des öffentlichen Dienstes.