I.
Der Beschwerdeführer ist Notar und arbeitet außerdem als nebenberufliche Lehrkraft an einer Berufsschule. Die dafür gezahlte Vergütung unterschreitet den Stundensatz, den eine vergleichbare, in die Vergütungsgruppe II a
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
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