BVerfG - Beschluß vom 18.02.1993
1 BvR 1594/92
Normen:
BeschFG § 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 189 zu Art. 3 GG
AP Nr. 25 zu § 2 BeschFG 1985
NZA 1993, 741
ZTR 1993, 419
Vorinstanzen:
BAG, vom 19.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 95/92

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlungsgrundsatz - geringere Vergütung für nebenberufliche Tätigkeit

BVerfG, Beschluß vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1594/92

DRsp Nr. 2001/308

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlungsgrundsatz - geringere Vergütung für nebenberufliche Tätigkeit

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG fachgerichtlich dahingehend ausgelegt wird, dass eine geringere Vergütung von Teilzeitbeschäftigten, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, mit dieser Vorschrift vereinbar ist.

Normenkette:

BeschFG § 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Notar und arbeitet außerdem als nebenberufliche Lehrkraft an einer Berufsschule. Die dafür gezahlte Vergütung unterschreitet den Stundensatz, den eine vergleichbare, in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppierte, vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bezieht. Seine auf Zahlung einer anteiligen Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gerichtete Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Dagegen wendet er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt im wesentlichen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).