BAG - Urteil vom 16.09.1993
6 AZR 691/92
Normen:
BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abs. 6, § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 TVArb
BB 1994, 1432
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 35
NZA 1994, 900
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 470/91
LAG Baden-Württemberg, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 71/92

Teilzeitbeschäftigte Postarbeiterin - Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 691/92

DRsp Nr. 1995/926

Teilzeitbeschäftigte Postarbeiterin - Tariflohnerhöhung

»§ 9 Abs. 1 TV Arb Bundespost ist nichtig, soweit darin bei der Postdienstzeit Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abs. 6, § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen um 5 v. H. höheren tariflichen Monatslohn zu zahlen.

Die Klägerin, Jahrgang 1946, ist seit 1974 als ständige, nicht vollbeschäftigte Arbeiterin bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden tätig. Sie erhält Monatslohn nach Lohngruppe 2 a des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deut schen Bundespost (TV Arb), der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gilt. In § 10 Abs. 6 TV Arb ist bestimmt:

"Der Monatslohn gemäß Absatz 1 erhöht sich für vollbeschäftigte ständige Arbeiter der Lohngruppen 2 bis 9 um 5 v. H., wenn sie

a) eine Postdienstzeit von 15 Jahren und

b) das 40. Lebensjahr vollendet haben; er erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach a) und b) erfüllt werden."