Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen um 5 v. H. höheren tariflichen Monatslohn zu zahlen.
Die Klägerin, Jahrgang 1946, ist seit 1974 als ständige, nicht vollbeschäftigte Arbeiterin bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden tätig. Sie erhält Monatslohn nach Lohngruppe 2 a des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deut schen Bundespost (TV Arb), der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gilt. In § 10 Abs. 6 TV Arb ist bestimmt:
"Der Monatslohn gemäß Absatz 1 erhöht sich für vollbeschäftigte ständige Arbeiter der Lohngruppen 2 bis 9 um 5 v. H., wenn sie
a) eine Postdienstzeit von 15 Jahren und
b) das 40. Lebensjahr vollendet haben; er erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach a) und b) erfüllt werden."
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