BAG - Urteil vom 05.11.1992
6 AZR 420/91
Normen:
BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 1993, 584
NZA 1993, 511
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 14.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 178/90
LAG Baden-Württemberg, vom 24.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 40/91

Teilzeitbeschäftigte Postarbeiterin - Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 420/91

DRsp Nr. 1996/6260

Teilzeitbeschäftigte Postarbeiterin - Tariflohnerhöhung

»§ 10 Abs. 6 TV Arb Bundespost ist nichtig, soweit darin teilzeitbeschäftigte Arbeiter von der fünfprozentigen Lohnerhöhung ausgenommen sind, auf die vollzeitbeschäftigte Arbeiter nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Postdienstzeit von 15 Jahren Anspruch haben.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen um 5 v. H. höheren, tariflichen Monatslohn zu zahlen.

Die Klägerin, Jahrgang 1943, ist seit 1970 als ständige, nicht vollbeschäftigte Arbeiterin im Reinigungsdienst bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von z. Zt. 24 Stunden tätig.