BAG - Urteil vom 27.07.1994
10 AZR 538/93
Normen:
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 36
NJW 1995, 1048
NWB 1994, F. 1, 248
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1511/92
ArbG Dortmund, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 290/92

Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 538/93

DRsp Nr. 1995/798

Teilzeitbeschäftigung

»Der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten einer Sparkasse von der Gewährung von Sonderkonditionen für Darlehen zum Erwerb von Immobilien verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG (1985), wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.«

Normenkette:

BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadtsparkasse, die ihren Sitz in D. hat, seit dem 1. August 1972 als Angestellte beschäftigt.

Bis zum 31. Dezember 1990 war sie vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1991 arbeitet sie 18,25 Stunden pro Woche in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teilzeitkraft. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die Beklagte gewährt ihren Beschäftigten Sonderkonditionen für Immobiliendarlehen nach Maßgabe eines durch Personalrundschreiben Nr. 27/88 vom 22. Dezember 1988 bekanntgegebenen Grundsatzbeschlusses des Vorstandes.

Dieser lautet, soweit hier von Interesse:

"A. Allgemeine Grundsätze

...

6. Auf die Gewährung von Sonderkonditionen besteht kein Rechtsanspruch. ...

D. Sonderkonditionen für langfristige Darlehen

1. Begünstigter Personenkreis