Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadtsparkasse, die ihren Sitz in D. hat, seit dem 1. August 1972 als Angestellte beschäftigt.
Bis zum 31. Dezember 1990 war sie vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1991 arbeitet sie 18,25 Stunden pro Woche in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teilzeitkraft. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b
Die Beklagte gewährt ihren Beschäftigten Sonderkonditionen für Immobiliendarlehen nach Maßgabe eines durch Personalrundschreiben Nr. 27/88 vom 22. Dezember 1988 bekanntgegebenen Grundsatzbeschlusses des Vorstandes.
Dieser lautet, soweit hier von Interesse:
"A. Allgemeine Grundsätze
...
6. Auf die Gewährung von Sonderkonditionen besteht kein Rechtsanspruch. ...
D. Sonderkonditionen für langfristige Darlehen
1. Begünstigter Personenkreis
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