1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Beschäftigung und den daraus ableitbaren Vergütungsansprüchen.
Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2012 -
Die 56 jährige Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.08.1980 unbefristet als Lehrkraft zuletzt an der Beruflichen Schule des Landkreises D. als Stammdienststelle beschäftigt.
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