LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.05.2014
5 Sa 110/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/11

Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes; unbegründeter Feststellungsantrag einer Lehrerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Lehrerpersonalkonzeptes infolge geringer Beteiligung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 110/13

DRsp Nr. 2014/11515

Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes; unbegründeter Feststellungsantrag einer Lehrerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Lehrerpersonalkonzeptes infolge geringer Beteiligung

Der Umstand, dass mehr als die Hälfte einer Lehrergruppe nicht am Lehrerpersonalkonzept teilgenommen haben, führt nicht dazu, dass sich ein teilnehmender Lehrer auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich seiner Teilnahme berufen kann.

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Beschäftigung und den daraus ableitbaren Vergütungsansprüchen.

Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2012 - 3 Ca 261/11 - folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die 56 jährige Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.08.1980 unbefristet als Lehrkraft zuletzt an der Beruflichen Schule des Landkreises D. als Stammdienststelle beschäftigt.