Der teilzeitbeschäftigte Kläger verlangt von dem beklagten Land eine höhere Vergütung. Er will erreichen, daß seine Vergütung anteilig nach den Regeln berechnet wird, die für Vollzeitbeschäftigte gelten.
Der Kläger steht als Professor an der Evangelischen Hoch schule für Kirchenmusik in einem Dienstverhältnis mit der Evangelischen Landeskirche in Baden. Hierfür bezog er in den Jahren 1989 bis 1991 ein monatliches Bruttogehalt zwischen 5.300,00 DM und 5.580,00 DM. Seit Mai 1984 ist der Kläger zugleich als Lehrbeauftragter an der Staatlichen Hochschule für Musik des beklagten Landes in H für das Fach Klavier tätig. Zunächst waren 8, 75 Stunden, seit 1. April 1987 sind 9, 5 Unterrichtsstunden wöchentlich vereinbart. Vollbeschäftigte Hochschullehrer für Musik an dieser Hochschule haben 20 Wochenstunden Unterricht zu erteilen.
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