BAG - Urteil vom 01.11.1995
5 AZR 84/94
Normen:
BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
BAGE 81, 233
BB 1996, 1385
DB 1996, 1285
DRsp VI(608)233a
JuS 1996, 1135
MDR 1996, 939
NJW 1996, 2812
NZA 1996, 813
ZIP 1996, 1142
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 02.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6/92
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 10. Dezember 1993 - 14 (12) Sa 56/93 -,

Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 84/94

DRsp Nr. 1996/21257

Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

»Teilzeitarbeit darf nicht deswegen schlechter bezahlt werden als Vollzeitarbeit, weil der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübt und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage hat. Die bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben (BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 70, 48 = AP Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1985).«

Normenkette:

BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand:

Der teilzeitbeschäftigte Kläger verlangt von dem beklagten Land eine höhere Vergütung. Er will erreichen, daß seine Vergütung anteilig nach den Regeln berechnet wird, die für Vollzeitbeschäftigte gelten.

Der Kläger steht als Professor an der Evangelischen Hoch schule für Kirchenmusik in einem Dienstverhältnis mit der Evangelischen Landeskirche in Baden. Hierfür bezog er in den Jahren 1989 bis 1991 ein monatliches Bruttogehalt zwischen 5.300,00 DM und 5.580,00 DM. Seit Mai 1984 ist der Kläger zugleich als Lehrbeauftragter an der Staatlichen Hochschule für Musik des beklagten Landes in H für das Fach Klavier tätig. Zunächst waren 8, 75 Stunden, seit 1. April 1987 sind 9, 5 Unterrichtsstunden wöchentlich vereinbart. Vollbeschäftigte Hochschullehrer für Musik an dieser Hochschule haben 20 Wochenstunden Unterricht zu erteilen.