BAG - Urteil vom 25.04.2007
6 AZR 746/06
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 19 Abs. 1 § 53 Abs. 3 ; 77. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001) § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 4 TzBfG
ArbRB 2007, 263
AuA 2008, 311
AuR 2007, 180
AuR 2007, 326
BAG--Pressemitteilung Nr. 28/07
BAGE 122, 215
BB 2007, 1680
DB 2007, 1596
NZA 2007, 881
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 543/05
ArbG Kiel, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 679 a/05

Teilzeitbeschäftigung; Öffentliches Dienstrecht - Kündigung; Beschäftigungszeit; Benachteiligung geringfügig Beschäftigter

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 746/06

DRsp Nr. 2007/9177

Teilzeitbeschäftigung; Öffentliches Dienstrecht - Kündigung; Beschäftigungszeit; Benachteiligung geringfügig Beschäftigter

»Eine Tarifregelung, die wie § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs-TV) vorsieht, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zurückgelegt wurden (hier: 1. Januar 2002), nicht als Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags gelten, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam.«

Orientierungssätze:1. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte Benachteiligungsverbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Diese Bestimmung steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.2. Das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gilt auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird.3. Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. Abs. . § Abs. Satz 1 ist deshalb im Lichte des Art. Abs. auszulegen.