BAG - Urteil vom 20.11.1996
5 AZR 414/95
Normen:
BAT § 17 ; BGB § 611 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 127 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
BAGE 84, 335
DB 1997, 1674
MDR 1997, 749
NZA 1997, 885
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 20. April 1994 - 16 Ca 504/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 19. Januar 1995 - 1 Sa 31/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilzeitlehrer auf Klassenreisen

BAG, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 414/95

DRsp Nr. 1997/4499

Teilzeitlehrer auf Klassenreisen

»1. Bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen beschreibt die vereinbarte Unterrichtsstundenzahl den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung nur zum Teil. 2. Außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldete, jedoch zum Berufsbild des Lehrers gehörende Arbeitsleistungen entziehen sich einer exakten zeitlichen Bemessung. Eine feste Relation zur Zahl der Unterrichtsstunden ist insoweit nicht möglich. Die zeitliche Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen darf aber nicht unverhältnismäßig sein. Die Anordnung zusätzlich zum Unterricht zu erbringender Dienste hat billigem Ermessen zu genügen. 3. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn zu prüfen ist, ob durch Inanspruchnahme eines teilzeitbeschäftigten Lehrers für Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtserteilung eine Ungleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 BeschFG vorliegt. 4. Es liegt keine Ungleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 BeschFG vor, wenn ein mit 20 von 26 Wochenstunden Unterricht teilzeitbeschäftigter Lehrer einmal im Jahr eine einwöchige Klassenfahrt durchführt.«

Normenkette:

BAT § 17 ; BGB § 611 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die als teilzeitbeschäftigte Lehrerin angestellte Klägerin will für die Dauer der von ihr durchgeführten Klassenreise wie eine vollzeitig beschäftigte Lehrerin bezahlt werden.