BAG - Urteil vom 13.02.2007
9 AZR 575/05
Normen:
BGB § 145 § 146 ; TzBfG § 9 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 559 Abs. 1 § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 TzBfG
AuR 2007, 224
BAGE 121, 199
BAGE 218, 199
BB 2007, 1169
DB 2007, 1140
JR 2008, 132
MDR 2007, 962
NZA 2007, 807
ZIP 2008, 241
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 17/05
ArbG Koblenz, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1600/04

Teilzeitlehrkraft; Erhöhung des Unterrichtsdeputats; Verlängerung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 575/05

DRsp Nr. 2007/8779

Teilzeitlehrkraft; Erhöhung des Unterrichtsdeputats; Verlängerung der Arbeitszeit

»1. Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken. 2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei. 3. Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.«

Orientierungssätze: 1. § 9 TzBfG schränkt nicht die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers in der Weise ein, dass er erhöhten Beschäftigungsbedarf durch Einrichtung von neuen und Besetzung der dann "freien" Stellen decken muss. Er darf den gestiegenen Bedarf auch durch Verlängerung der Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befriedigen. 2. Für Auswahlentscheidungen gelten nicht die Grundsätze der Ermessenausübung aus § 106 GewO. Der Arbeitgeber unterliegt für die Entscheidung, welchem Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet, keiner Bindung.