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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die im November 1944 geborene Klägerin war von April 1981 bis März 1990 als kaufmännische Angestellte beschäftigt; seit 1987 betrug ihre regelmäßige Arbeitszeit 25 Stunden wöchentlich. Sie meldete sich zum 1. April 1990 arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab sie an, aus gesundheitlichen Gründen nur 25 Stunden wöchentlich arbeiten zu können. Die Beklagte bewilligte ab 2. April 1990 Alg in Höhe von 142,20 DM wöchentlich, und zwar unter Berücksichtigung des Teilzeitprivilegs des § 11 Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982 (ANBA 523).
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