BSG - Urteil vom 16.09.1998
B 11 AL 27/98 R
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZumutbarkeitsAnO 1982 § 11, § 8 S. 1, § 8 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 214
NZS 1999, 202
SozR-3 4465 § 11 Nr. 1

Teilzeitprivileg des § 11 ZumutbarkeitsAnO 1982

BSG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 27/98 R

DRsp Nr. 1999/4594

Teilzeitprivileg des § 11 ZumutbarkeitsAnO 1982

1. Die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, die erstmals den Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet hat, sind für das Teilzeitprivileg des § 11 ZumutbarkeitsAnO 1982 maßgebend.2. Nach Ablauf des Teilzeitprivilegs ist die Bundesanstalt für Arbeit nach § 48 Abs. 1 SGB X befugt, die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufzuheben, wenn der zur Vollarbeit fähige Arbeitslose weiterhin nur zur Teilzeitarbeit bereit ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZumutbarkeitsAnO 1982 § 11, § 8 S. 1, § 8 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die im November 1944 geborene Klägerin war von April 1981 bis März 1990 als kaufmännische Angestellte beschäftigt; seit 1987 betrug ihre regelmäßige Arbeitszeit 25 Stunden wöchentlich. Sie meldete sich zum 1. April 1990 arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab sie an, aus gesundheitlichen Gründen nur 25 Stunden wöchentlich arbeiten zu können. Die Beklagte bewilligte ab 2. April 1990 Alg in Höhe von 142,20 DM wöchentlich, und zwar unter Berücksichtigung des Teilzeitprivilegs des § 11 Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982 (ANBA 523).