BAG - Urteil vom 08.05.2007
9 AZR 874/06
Normen:
TzBfG § 9 § 8 § 7 Abs. 2 § 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 9 TzBfG
ArbRB 2007, 322
AuA 2007, 431
AuR 2007, 210
BAG--Pressemitteilung Nr. 30/07
BAGE 122, 235
DB 2007, 2207
MDR 2008, 33
NJW 2007, 3664
NZA 2007, 1349
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 172/06
ArbG Mönchengladbach, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3478/05

Teilzeitrecht - Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 874/06

DRsp Nr. 2007/9179

Teilzeitrecht - Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

»1. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen.2. Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will.«

Orientierungssätze:1. § 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen "entsprechenden freien Arbeitsplatz" mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit besetzen will.