LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2017
4 TaBV 14/17
Normen:
BetrVG §§ 106 Abs. 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG §§ 106 Abs. 118 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 38/16

Tendenzschutz in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 14/17

DRsp Nr. 2018/2180

Tendenzschutz in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

Der Tendenzschutz eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen, von denen nur eines ein Tendenzunternehmen ist, bestimmt sich danach, ob in dem Gemeinschaftsbetrieb überwiegend Tendenzzwecke verfolgt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2016 - 4 BV 38/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Wideranträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 106 Abs. 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG §§ 106 Abs. 118 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) unterhalten in A -B eine stationäre und ambulante Einrichtung der medizinischen Rehabilitation als gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Weitere Betriebe unterhalten die Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils nicht.

1. 2. 3. 4. a. b. c. 5. 6. a. b. c. 7.