BAG - Beschluss vom 14.05.2013
1 ABR 10/12
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 101 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; Übereinkommen der Vereinten Nationen (vom 13. Dezember 2006) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 5 Abs. 2; Übereinkommen der Vereinten Nationen (vom 13. Dezember 2006) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 24; Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen (vom 13. Dezember 2006) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll (vom 13. Dezember 2006) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vom 21. Dezember 2008) Art. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 460
BB 2013, 2676
EzA-SD 2013, 13
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 4/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 803/09

Tendenzträgereigenschaft eines Arbeitnehmers in einer caritativen Einrichtung; Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 10/12

DRsp Nr. 2013/21554

Tendenzträgereigenschaft eines Arbeitnehmers in einer caritativen Einrichtung; Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Die Tendenzträgereigenschaft von Arbeitnehmern in karitativen Einrichtungen setzt voraus, dass diese bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. In zeitlicher Hinsicht müssen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an der Gesamtarbeitszeit umfassen. 2. Ein Aufhebungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Einzelmaßnahme durch Zeitablauf geendet hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 30. August 2011 - 4 TaBV 4/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beschwerde des Arbeitgebers in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und H zurückgewiesen hat.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. November 2009 - 8 BV 803/09 - wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Aufhebungsanträgen in Bezug auf die vorgenannten Arbeitnehmer entsprochen hat.

Die Aufhebungsanträge in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und H werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 101 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;