BAG - Beschluss vom 20.04.2010
1 ABR 78/08
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S, 2; BetrVG § 118 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;
Fundstellen:
AP GG Art. 5 Pressefreiheit Nr. 9
AfP 2010, 614
ArbRB 2010, 239
AuA 2010, 304
AuR 2010, 394
BAGE 134, 62
EBE/BAG 2010, 122
NJW 2010, 2906
NZA 2010, 902
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 74/07
ArbG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 122/07

Tendenzträgerschaft von Anzeigenredakteuren einer Tageszeitung

BAG, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 78/08

DRsp Nr. 2010/11922

Tendenzträgerschaft von Anzeigenredakteuren einer Tageszeitung

1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch den Anzeigenteil einer Tageszeitung. 2. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie entweder durch eigene Veröffentlichungen oder die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter auf die Tendenzverwirklichung eines Verlagsunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S, 2; BetrVG § 118 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.