I.
Der Kläger hat sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2004 gewandt. Das Berufungsverfahren endete vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Prozessvergleich, wonach die Berufungskosten der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen hat.
Die Parteien haben jeweils Kostenausgleichung beantragt und dabei eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG (VV- RVG) in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin hat die Kosten durch Beschluss vom 7. Februar 2005 auf dieser Grundlage ausgeglichen und den von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 786,23 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 11. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass bei der Feststellung eines Prozessvergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr nicht entstehe.
Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
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