LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.01.2011
4 Ta 172/10
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 384/10

Terminsgebühr bei Vermeidung eines gerichtliches Verfahrens durch außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 172/10

DRsp Nr. 2011/1882

Terminsgebühr bei Vermeidung eines gerichtliches Verfahrens durch außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 28.10.2010, Az.: 4 Ca 384/10 abgeändert und die an den Beschwerdeführer noch zu zahlende Vergütung auf EUR 409,12 festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Der von den Parteien geführten Rechtsstreit über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist nach Durchführung einer Güteverhandlung und außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen durch feststellenden Beschluss des Gerichts wie folgt vergleichsweise beigelegt worden:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.03.2010 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.05.2010 enden wird.