BSG - Urteil vom 21.08.2002
B 9 VJ 1/02 R
Normen:
FGO § 119 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 202 ; VwGO § 138 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 10 VJ 3/99 - 22.03.2001,
SG Hildesheim, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Vi 52/92

Terminsverlegung, Terminskollision wegen Fortsetzungsverhandlung im Strafverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen B 9 VJ 1/02 R

DRsp Nr. 2003/3355

Terminsverlegung, Terminskollision wegen Fortsetzungsverhandlung im Strafverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Macht ein Beteiligter erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins geltend, so eröffnen sie nicht nur die Möglichkeit, sie begründen vielmehr die Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen. 2. Eine Fortsetzungsverhandlung vor der großen Strafkammer in einem Mordprozess hat ein so erhebliches Gewicht, dass nur in Ausnahmefällen andere Gerichtstermine als vorrangig eingestuft werden können. 3. Wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FGO § 119 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 202 ; VwGO § 138 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I

Der Kläger macht Anspruch auf Versorgung als Impfopfer geltend.