I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Dusch- bzw Toilettenrollstuhl, der mit höhenverstellbarem Sitz und Handbremse ausgerüstet ist.
Der 1933 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist beidseitig unterschenkelamputiert. Er ist erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) und erhält Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim. Im Januar 2000 beantragte er bei der Beklagten unter Vorlage einer Verordnung seiner Hausärztin Dr. L. einen fahrbaren Nachtstuhl mit Sitzerhöhung und Bremsen am Griff. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 ab, weil der Kläger Heimbewohner sei. Auch ein weiterer Antrag vom 2. Oktober 2000, dem eine erneute Verordnung der Hausärztin zu Grunde lag, wurde von der Beklagten unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Pflegeheims abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000).
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