VG Karlsruhe - Urteil vom 18.09.2019
5 K 16918/17
Normen:
AFBG § 2a;

Träger; Maßnahme; geeignet

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 16918/17

DRsp Nr. 2019/17734

Träger; Maßnahme; geeignet

Kommen für die Frage, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, mehrere Einrichtungen in Betracht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auf denjenigen abzustellen, bei dem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviert ("formaler Bildungsträger"), sondern auf denjenigen, bei dem er tatsächlich Unterricht erhält, also beschult wird ("tatsächlicher Bildungsträger"). Nur der tatsächlich Unterrichtende ist als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen und muss dementsprechend über den Nachweis der Geeignetheit im Sinne von § 2a AFBG verfügen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

AFBG § 2a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).