LAG Hamburg - Urteil vom 13.10.2021
7 Sa 23/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GewO § 106 S. 1; MTV für das private Bankgewerbe § 10 Nr. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 566/20

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung qua DirektionsrechtKein wirksames Angebot des Arbeitnehmers i.S.d. Annahmeverzugs bei Angebot anderweitiger TätigkeitZeitanteilige Quotelung der betrieblichen Sonderzahlung nach tariflichen VorgabenBestimmtheitsgebot bei Abmahnungen

LAG Hamburg, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 23/21

DRsp Nr. 2022/7962

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung qua Direktionsrecht Kein wirksames Angebot des Arbeitnehmers i.S.d. Annahmeverzugs bei Angebot anderweitiger Tätigkeit Zeitanteilige Quotelung der betrieblichen Sonderzahlung nach tariflichen Vorgaben Bestimmtheitsgebot bei Abmahnungen

1. Der Arbeitgeber kann unbeschadet der Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nach § 106 Satz 1 GewO kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen, sobald der Arbeitnehmer seinen Arbeitsbereich (Filiale eines Geldinstituts) betritt. 2. Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht mehr ausüben (kein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischem Grund), aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot dieser anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts diese Tätigkeit zu der i.S.d. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt nicht ein.