LAG Köln - Urteil vom 18.02.2005
11 Sa 893/04
Normen:
BGB § 310 ; BetrAVG § 6 § 16 ; LPVG NW § 70 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1640
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 13259/03

Tragfähige Begründung für Änderung laufender Betriebsrenten

LAG Köln, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 893/04

DRsp Nr. 2005/13027

Tragfähige Begründung für Änderung laufender Betriebsrenten

»1. Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen laufender Betriebsrenten nicht ohne weiteres übertragbar.2. Die Änderung laufender Betriebsrenten bedarf tragfähiger Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die dem Versorgungsberechtigten konkret entstehen.«

Normenkette:

BGB § 310 ; BetrAVG § 6 § 16 ; LPVG NW § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.07.2003 wirksam durch tarifliche Regelung gekürzt worden ist.

Der Kläger war vom 01.07.1972 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres am 31.01.1998 bei der Beklagten beschäftigt.

§ 11 seines Arbeitsvertrages vom 23.01.1972 lautet wie folgt:

"Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen."

Der Kläger erhielt ab dem 01.02.1998 von der Beklagten eine betriebliche Altersrente, die sich entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 16.02.1998 zunächst nach den Übergangsregelungen des § 25 der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W vom 07.03.1985 richtete. Diese wurde für unbefristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.1994 begonnen hatten, durch die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 abgelöst.