LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2022
L 5 R 1399/21
Normen:
SGB V § 249a S. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1374/20

Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf Zulage zu den Aufwendungen für eine schweizerische KrankenversicherungKeine Belastung durch pauschal bemessene Kopfprämien einer ausländischen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 5 R 1399/21

DRsp Nr. 2022/11269

Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf Zulage zu den Aufwendungen für eine schweizerische Krankenversicherung Keine Belastung durch pauschal bemessene Kopfprämien einer ausländischen Krankenversicherung

Unabhängig von der deutschen Rente pauschal bemessene Kopfprämien einer (ausländischen - hier schweizerischen -) Krankenversicherung fallen nicht unter § 249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Unionsrecht liegt hierin nicht. Die Beiträge sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu entrichten. Sie haben keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 249a S. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die anteilige Tragung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).