BAG - Urteil vom 20.11.1996
5 AZR 518/95
Normen:
BGB §§ 134, 607 Abs. 2 ; EWGV Art. 48 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SpO-DEB (Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes) Art. 59 ; ZPO § 717 Abs. 2, § 887 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 611 BGB Berufssport
BAGE 84, 344
BB 1997, 1104
DB 1996, 2547
NJW 1997, 2065
NZA 1997, 647
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 11462/92
LAG Berlin, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 33/94

Transferentschädigung in der Eishockeyliga

BAG, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 518/95

DRsp Nr. 1997/3604

Transferentschädigung in der Eishockeyliga

»Die Regelung in Art. 59 der Spielordnung des Deutschen Eishockey Bundes (SpO-DEB), wonach beim Vereinswechsel eines Ligenspielers der abgebende Verein vom aufnehmenden Verein eine Entschädigung für Aus- und Weiterbildungskosten zu beanspruchen hat (Transferentschädigung), ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG) nichtig, soweit danach eine Entschädigung auch dann verlangt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis bei dem abgebenden Verein bereits beendet war.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 607 Abs. 2 ; EWGV Art. 48 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SpO-DEB (Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes) Art. 59 ; ZPO § 717 Abs. 2, § 887 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Berufs-Eishockeyspieler. Er verlangt von dem beklagten Verein, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit. Diese Darlehensverbindlichkeit ist der Kläger gegenüber seinem neuen Arbeitgeber eingegangen, damit dieser die vom beklagten Verein geforderte "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" zahlte.

Der 1971 geborene Kläger hatte mit dem Beklagten (vormals "EHC Dynamo Berlin") am 10. Juni 1991 einen Ligenspielervertrag für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. April 1993 geschlossen. § 1 dieses Vertrages lautet:

"§ 1

Zweck

1. Herr K wird mit Abschluß des Vertrages Ligenspieler des EHC Dynamo Berlin.