Der Kläger ist Berufs-Eishockeyspieler. Er verlangt von dem beklagten Verein, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit. Diese Darlehensverbindlichkeit ist der Kläger gegenüber seinem neuen Arbeitgeber eingegangen, damit dieser die vom beklagten Verein geforderte "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" zahlte.
Der 1971 geborene Kläger hatte mit dem Beklagten (vormals "EHC Dynamo Berlin") am 10. Juni 1991 einen Ligenspielervertrag für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. April 1993 geschlossen. § 1 dieses Vertrages lautet:
"§ 1
Zweck
1. Herr K wird mit Abschluß des Vertrages Ligenspieler des EHC Dynamo Berlin.
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