LAG Thüringen - Urteil vom 17.01.2023
5 Sa 243/22
Normen:
BGB § 622 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1207/21

Transparenzgebot bei der Benennung von KündigungsfristenWeiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus als konkludente Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 243/22

DRsp Nr. 2023/2892

Transparenzgebot bei der Benennung von Kündigungsfristen Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus als konkludente Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Es ist im Arbeitsleben durchaus üblich, auf die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB im Arbeitsvertrag Bezug zu nehmen und die Geltung für beide Seiten zu vereinbaren. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung oder Intransparenz zu Lasten des Arbeitnehmers. 2. Aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus kann nur auf einen Rechtsfolgewillen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dabei muss vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.