BAG - Urteil vom 19.11.2019
7 AZR 582/17
Normen:
BGB § 305b; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; TVöD § 30 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 184
ArbRB 2019, 357
ArbRB 2020, 102
AuR 2020, 185
AuR 2020, 40
BB 2020, 763
DStR 2020, 512
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 91
EzA-SD 2019, 4
EzA-SD 2020, 5
NJW 2020, 210
NJW 2020, 946
NZA 2020, 374
NZG 2020, 468
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39 vom 19.11.2019
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 184/17
ArbG Verden, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 417/16

Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZulässige Begrenzung der Hauptleistungspflicht eines Bademeisters auf die Badesaison

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 582/17

DRsp Nr. 2019/17151

Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässige Begrenzung der Hauptleistungspflicht eines Bademeisters auf die Badesaison

Orientierungssatz: Ein in einem Freibad beschäftigter Bademeister wird durch die in seinem unbefristeten Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Begrenzung der Beschäftigungs- und Vergütungspflicht auf die Freibadsaison in der Zeit von April bis Oktober nicht unangemessen benachteiligt, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, den Arbeitnehmer außerhalb der Saison nicht beschäftigen zu können (Rn. 44 ff.).

1. Das Transparenzgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsklausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.