LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2008
14 Sa 818/08
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 3 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74 a Abs. 1; HGB § 74 b Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/08

Transparenzgebot und Unklarheitenregel bei formularvertraglichem Wettbewerbsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 818/08

DRsp Nr. 2009/6927

Transparenzgebot und Unklarheitenregel bei formularvertraglichem Wettbewerbsverbot

1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. April 2008 (3 Ca 453/08) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 3 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74 a Abs. 1; HGB § 74 b Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots.