BSG - Urteil vom 06.09.2006
B 6 KA 30/05 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1a § 73 Abs. 1b § 73 Abs. 1c § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2 § 85 Abs. 4a S. 2 § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat - L 5 KA 38/04 - 07.04.2005,
SG Mainz, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 201/02

Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 30/05 R

DRsp Nr. 2007/3349

Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verfassungsmäßigkeit

Die Beauftragung des Bewertungsausschusses mit der Festlegung von Kriterien zur Aufteilung der Gesamtvergütungen in ein hausärztliches und ein fachärztliches Honorarkontingent, wie dies in § 85 Abs. 4a S. 1 SGB V vorgesehen ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Diese Aufgabenzuweisung an den Bewertungsausschuss als einem Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Vertragsärzteschaft führt allerdings dazu, dass der Spielraum der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung ihrer Honorarverteilung über die bislang schon bestehenden gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen Vorschriften oder Prinzipien des Grundgesetzes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1a § 73 Abs. 1b § 73 Abs. 1c § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2 § 85 Abs. 4a S. 2 § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung.