Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmern in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft). Mit der Einführung der OT-Mitgliedschaft haben Arbeitgeberverbände auf den Wunsch ihrer Mitglieder reagiert, zwar die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbands in Anspruch nehmen zu können, von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) aber nicht erfasst zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Beschluss vom 18. Juli 2006 (1 ABR 36/05, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19) grundsätzlich anerkannt und dabei die Möglichkeit einer solchen Ausgestaltung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie abgeleitet.
2.
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