BVerfG - Beschluss vom 01.12.2010
1 BvR 2593/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 12
AuR 2011, 38
AuR 2011, 40
DB 2011, 361
DÖV 2011, 203
NJW 2011, 914
NZS 2011, 60
ZIP-aktuell 2010, Nr. 348
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 111/08

Trennung der Mitgliedschaften mit und ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) durch die Arbeitgeberverbände

BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2593/09

DRsp Nr. 2010/22319

Trennung der Mitgliedschaften mit und ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) durch die Arbeitgeberverbände

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmern in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft). Mit der Einführung der OT-Mitgliedschaft haben Arbeitgeberverbände auf den Wunsch ihrer Mitglieder reagiert, zwar die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbands in Anspruch nehmen zu können, von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) aber nicht erfasst zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Beschluss vom 18. Juli 2006 (1 ABR 36/05, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19) grundsätzlich anerkannt und dabei die Möglichkeit einer solchen Ausgestaltung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie abgeleitet.

2.