BVerfG - Beschluß vom 17.06.1999
1 BvR 2507/97
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ; SGB V § 73 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c § 95a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ArztR 1999, 249
MedR 1999, 560
NJW 1999, 2730
SozSich 1999, 413
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RKa 13/97

Trennung zwischen hausärztlicher und der fachärztlicher Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 2507/97

DRsp Nr. 2006/11989

Trennung zwischen hausärztlicher und der fachärztlicher Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 73 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und § 95a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 sind mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ; SGB V § 73 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c § 95a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Trennung zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; diese Trennung wirkt sich auf die Vergütung der beiden Arztgruppen aus.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, durch das ihm letztinstanzlich die Zulassung zur gleichzeitigen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungstätigkeit versagt wird. Mittelbar wendet er sich gegen § 73 Abs. 1 bis 1 c, § 87 Abs. 2 a, § 95 a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266).